BGH - Beschluß vom 21.09.2000
III ZR 325/99
Normen:
BKleingÄndG Art. 3 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 196
NJW-RR 2001, 196
NZM 2001, 438
NZM 2001, 438
WM 2000, 2546
WM 2000, 2546
ZMR 2001, 19
ZMR 2001, 19
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Rückwirkende Erhöhung von Pachtzinsen

BGH, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen III ZR 325/99

DRsp Nr. 2000/7550

Rückwirkende Erhöhung von Pachtzinsen

»a) Rückwirkend erhöhte Pachtzinsen können nicht nur, wie vom Wortlaut der Überleitungsbestimmung nahegelegt wird, ausschließlich ab dem der Rechtshängigkeit folgenden Monat verlangt werden. In verfassungskonformer Auslegung werden auch vor der Rechtshängigkeit liegende Pachtzeiträume erfaßt, wenn sie Streitgegenstand waren und zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Pachtzinsforderung noch nicht verjährt war.b) Auch ohne förmliche Klageerweiterung(en) können für nach der streitgegenständlich gemachten Pachtzeit liegende Zeiträume erhöhte Pachtzinsen verlangt werden, wenn die Klageerweiterung deshalb unterblieben ist, weil der Pächter auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.«

Normenkette:

BKleingÄndG Art. 3 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat jedoch, soweit die beklagte Stadt zur Zahlung erhöhten Pachtzinses für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1983 verurteilt worden ist (17.091,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18. März 1999), Aussicht auf Erfolg.