I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.
In § 2 des Teilungsvertrags ist zum Umfang der Nutzung folgendes geregelt:
Die gesamte Wohnanlage und alle Gebäude sind vereinbart und bestimmt als Seniorenwohnanlage bei Ausschluss größeren Publikumsverkehrs nach Maßgabe der folgenden Vorschriften...
Jeder Wohnungseigentümer hat im Interesse des friedlichen Zusammenlebens seine Rechte so auszuüben, dass keinem anderen Hausbewohner oder Nachbarn über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Das hiernach nicht zu überschreitende Maß wird insbesondere durch die Zweckbestimmung als Seniorenwohnanlage, im übrigen durch die jeweils geltende Hausordnung und durch die Beschlüsse der Eigentümerversammlung bestimmt.
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