BayObLG - Beschluss vom 20.03.2001
2Z BR 45/01
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 493
ZMR 2001, 818
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 25/00
AG Aschaffenburg 4 UR II 34/00 ,

Ruhebedürfnis in einer Seniorenwohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 45/01

DRsp Nr. 2001/7855

Ruhebedürfnis in einer Seniorenwohnanlage

»Jedenfalls in einer Wohnanlage, die nach der Teilungserklärung als Seniorenwohnanlage mit gesteigertem Ruhebedürfnis ausgestaltet ist, können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Errichtung und den Betrieb stationärer, ortsgebundener Klimageräte im jeweiligen Sondereigentum verbieten.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.

In § 2 des Teilungsvertrags ist zum Umfang der Nutzung folgendes geregelt:

Die gesamte Wohnanlage und alle Gebäude sind vereinbart und bestimmt als Seniorenwohnanlage bei Ausschluss größeren Publikumsverkehrs nach Maßgabe der folgenden Vorschriften...

Jeder Wohnungseigentümer hat im Interesse des friedlichen Zusammenlebens seine Rechte so auszuüben, dass keinem anderen Hausbewohner oder Nachbarn über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Das hiernach nicht zu überschreitende Maß wird insbesondere durch die Zweckbestimmung als Seniorenwohnanlage, im übrigen durch die jeweils geltende Hausordnung und durch die Beschlüsse der Eigentümerversammlung bestimmt.