BayObLG - Beschluß vom 12.03.1998
2Z BR 4/98
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 338
WuM 1998, 506
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 810/95
AG Starnberg UR II 27/94 ,

Sanierung eines Flachdaches durch Herstellung eines Walmdaches

BayObLG, Beschluß vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 4/98

DRsp Nr. 1998/6678

Sanierung eines Flachdaches durch Herstellung eines Walmdaches

»Die Sanierung eines Flachdaches durch Herstellung eines Walmdaches kann eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung sein.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1963 errichteten Wohnanlage. Das Gebäude ist mit einem Flachdach ausgestattet, das in der Vergangenheit wiederholt instandgesetzt wurde. Die Ersetzung des Flachdachs durch ein Walmdach war Gegenstand der Erörterung und Beschlußfassung in mehreren Eigentümerversammlungen.

Die Tagesordnung der Einladung zu der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 28.7.1994 lautet wie folgt:

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlußfähigkeit

2. Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers

3. Endgültige Fassung eines Beschlusses über die ordnungsgemäße Instandhaltung des Daches durch Herstellung eines Walmdaches

4. Sonstiges

Außerdem ist in dem Einladungsschreiben ausgeführt: