Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR verlangen, weil sein Sturz über den Balken im Keller des Hauses ... Straße 1,13347 Berlin, und die infolge dieses Sturzes an seinem Genitale erlittenen Verletzungen erwiesen sind.
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