KG - Urteil vom 17.04.2003
8 U 101/02
Normen:
ZPO § 533 ; BGB § 157 ; BGB § 242 ; BGB § 320 ; BGB § 326 Abs. 1 ; BGB § 542 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 240
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 262/01

Schadensersatz wegen Nichtübernahme eines Mietobjektes

KG, Urteil vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 8 U 101/02

DRsp Nr. 2004/4218

Schadensersatz wegen Nichtübernahme eines Mietobjektes

Zur Frage der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtabschlusses eines Mietvertrages über ein Ladenlokal trotz entsprechenden Vorvertrages.

Normenkette:

ZPO § 533 ; BGB § 157 ; BGB § 242 ; BGB § 320 ; BGB § 326 Abs. 1 ; BGB § 542 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser ein Mietobjekt trotz einer vertraglichen Verpflichtung nicht übernommen und auch keinen Mietzins gezahlt habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte nutzte aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages mit der Klägerin vom 14. Oktober 1986 seit dem 1. Januar 1987 Gewerberäume in dem ursprünglichen Haus am K. Weil die Klägerin beabsichtigte, das Gesamtgebäude zu renovieren und umzustrukturieren, schloss sie am 8. August 1995 mit dem Beklagten eine Vereinbarung. Nach dieser sollte der Beklagte zunächst vorübergehend ein anderes Ladenlokal nutzen und später ein bestimmtes anderes Ladenlokal übernehmen. Am 12. Dezember 1997 schlossen die Parteien eine Nachtragsvereinbarung. Der Beklagte nutzte zunächst auch das ihm vorübergehend überlassene Ladengeschäft. Er weigerte sich dann aber, das eigentlich vorgesehene Ladenlokal zu übernehmen. Die Klägerin kündigte schließlich mit Schreiben vom 2. Juli 1999 alle etwaigen Mietverträge.