BGH - Urteil vom 14.01.1988
IX ZR 265/86
Normen:
BGB § 276, § 581 ; ZPO § 91a Abs. 1, § 717 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 581 Abs. 1 Satz 1 Kündigung 1
BGHR BGB vor § 1 Kündigung 1
BGHR ZPO § 717 Abs. 2 Satz 1 Hauptsacheerledigung 1
DRsp I(133)339b-c
MDR 1988, 575
NJW 1988, 1268
NJW-RR 1988, 651
WM 1988, 553
WuM 1988, 118
ZMR 1988, 170
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners bei übereinstimmender Erledigungserklärung; Schadensersatzpflicht des Verpächters eines Gewerbebetriebes bei grundloser Kündigung

BGH, Urteil vom 14.01.1988 - Aktenzeichen IX ZR 265/86

DRsp Nr. 1992/2704

Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners bei übereinstimmender Erledigungserklärung; Schadensersatzpflicht des Verpächters eines Gewerbebetriebes bei grundloser Kündigung

»a) § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil wirkungslos wird, weil die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. b) Kündigt der Verpächter eines Gewerbebetriebes das Pachtverhältnis schuldhaft ohne Grund, so ist er dem Pächter wegen positiver Vertragsverletzung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten und danach infolge Erledigungserklärung wirkungslos gewordenen Räumungsurteils entstanden ist.«

Normenkette:

BGB § 276, § 581 ; ZPO § 91a Abs. 1, § 717 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen unwirksamer Kündigung eines Pachtvertrages und Vollstreckung eines darauf beruhenden, für vorläufig vollstreckbar erklärten Räumungsurteils, das durch Erledigungserklärung wirkungslos geworden ist, auf Schadensersatz in Anspruch.