BGH - Urteil vom 29.05.2002
XII ZR 28/99
Normen:
BGB § 249 § 398 ; ZPO § 288 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Schadensersatzansprüche des früheren Eigentümers; Begriff des Geständnisses

BGH, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen XII ZR 28/99

DRsp Nr. 2002/7289

Schadensersatzansprüche des früheren Eigentümers; Begriff des Geständnisses

1. Ein zum Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks bestehender Schadensersatzanspruch des früheren Eigentümers geht mit der Eigentumsumschreibung auf den neuen Eigentümer über, wenn er an diesen abgetreten worden ist. 2. Gegenstand eines Geständnisses können nur Tatsachen sein; dieses allerdings auch in ihrer juristischen Einkleidung als einfacher Rechtsbegriff. So kann auch die Tatsache, daß eine Person (auch) im Namen eines Dritten aufgetreten ist, Gegenstand eines Geständnisses sein.

Normenkette:

BGB § 249 § 398 ; ZPO § 288 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und wegen Beschädigungen einer Villa in B. N., die er mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 1996 erworben hat.