OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2005
15 W 402/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 462
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen T 4/04
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen II 5/02

Schadensersatzpflicht der Wohnungseigentümer Verzögerung von Sanierungsmaßnahmen

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 15 W 402/04

DRsp Nr. 2006/10296

Schadensersatzpflicht der Wohnungseigentümer Verzögerung von Sanierungsmaßnahmen

»Bleiben Beschlüsse der Eigentümerversammlung über die Vorbereitung und Durchführung der Behebung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums (Undichtigkeit eines Flachdaches) unangefochten, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer die übrigen nicht wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung auf Schadensersatz (Mietausfall) mit der Begründung in Anspruch nehmen, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen seien verzögert worden.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Bochum, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen T 4/04
Vorinstanz: AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen II 5/02
Fundstellen
OLGReport-Hamm 2005, 462