BGH - Urteil vom 17.10.2003
V ZR 84/02
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 79
NZBau 2004, 48
NZM 2004, 100
ZfIR 2004, 307
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und Beweislast

BGH, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen V ZR 84/02

DRsp Nr. 2003/14507

Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und Beweislast

Für Vorteile, die den Schaden mindern, ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Steuervorteilen, auch wenn diese im Vermögensbereich der geschädigten Partei liegen und zu Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führen können. Denn zunächst muß der Schädiger überhaupt geltend machen, daß ein Vorteil anzurechnen ist.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, deren Anteile von der Stadt Köln und dem Land Nordrhein-Westfalen gehalten werden, ist mit der Verwirklichung des Stadtentwicklungsprojekts "M. P." auf einem etwa 20 ha großen, ehemals als Güterbahnhof genutzten Gelände in Köln befaßt. Ihr oblag die Projektsteuerung. Ziel war es, das Gesamtprojekt bis Anfang 1993 fertigzustellen. Zu diesem Zweck wurde den Investoren zusammen mit dem Grundstückserwerb Bauverpflichtungen mit engen zeitlichen Vorgaben, gesichert durch Vertragsstrafen, auferlegt.