OLG Hamm - Beschluss vom 25.03.2003
15 W 19/03
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 8 ; WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 941
FGPrax 2003, 203
OLGReport-Hamm 2003, 330
ZMR 2004, 697
ZfIR 2004, 38
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 347/02
AG Wetter (Ruhr), vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 18/01

Schaffung eines Zugangs zum gemeinschaftlichen Garten für eine durch Unterteilung verselbständigte Wohnungseigentumseinheit

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 15 W 19/03

DRsp Nr. 2003/9842

Schaffung eines Zugangs zum gemeinschaftlichen Garten für eine durch Unterteilung verselbständigte Wohnungseigentumseinheit

»1. Für den Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG) ist auf die Eigentumsverhältnisse bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft abzustellen. 2. Das erst durch die Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechts entstandene Bedürfnis, für eine der auf diese Weise entstandenen rechtlich selbständigen Wohnungseigentumseinheiten einen eigenen Zugang zur gemeinschaftlichen Gartenfläche zu schaffen, muß für die Beurteilung dieses Anspruchs unberücksichtigt bleiben. 3. Die Regelung einer Teilungserklärung "Das Wohnungseigentum Nr. II entspricht damit einem Zweifamilienhaus" reicht im Rahmen der beschränkten Möglichkeit zur Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung nicht für die Annahme aus, daß die Gemeinschaft im Falle einer Unterteilung dieses Wohnungseigentums verpflichtet sein soll, eine bauliche Veränderung (Anlage einer Außentreppe) vorzunehmen, um für eine rechtlich verselbständigte Wohnung einen zusätzlichen eigenen Zugang zur Gartenfläche zu schaffen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 8 ; WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.