OLG München - Beschluss vom 10.04.2006
34 Wx 21/06
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 47 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 111
OLGReport-München 2006, 462
ZMR 2006, 643
Vorinstanzen:
LG München II, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1778/05
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 58/03

Schallschutz bei Installationsgeräuschen infolge nachträglicher Verlegearbeiten eines Wohnungseigentümers - klarstellender Hinweis des Rechtsbeschwerdegerichts bei Nichtberücksichtigung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches durch Tatrichter

OLG München, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 21/06

DRsp Nr. 2006/11019

Schallschutz bei Installationsgeräuschen infolge nachträglicher Verlegearbeiten eines Wohnungseigentümers - klarstellender Hinweis des Rechtsbeschwerdegerichts bei Nichtberücksichtigung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches durch Tatrichter

»1. Ob bei den Schallschutz verändernden Umbauten ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die für Verschlechterungen des Trittschallschutzes entwickelte Rechtsprechung (siehe OLG München, 32. Zivilsenat, Beschluss vom 9.5.2005, 32 Wx 030/05) lässt sich auch auf den Schutz vor Installationsgeräuschen übertragen, deren Veränderung durch nachträgliche Verlegearbeiten eines Wohnungseigentümers bewirkt wurden.2. Bei der in Wohnungseigentumssachen nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist grundsätzlich auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch eines Beteiligten zu berücksichtigen. Ist dieser vom Tatrichter übergangen worden, kann das Rechtsbeschwerdegericht, sofern es darüber nicht selbst entscheiden kann, klarstellen, dass die Kostenentscheidung ohne dessen Prüfung ergangen ist.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 47 ;

Gründe:

I.