SchlHOLG - Beschluss vom 05.08.2003
2 W 144/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 451
ZMR 2003, 876
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 75/02
AG Pinneberg - 68 II 64/00 WEG,

Schallschutzmängel in Wohnungseigentumsanlage

SchlHOLG, Beschluss vom 05.08.2003 - Aktenzeichen 2 W 144/02

DRsp Nr. 2003/15100

Schallschutzmängel in Wohnungseigentumsanlage

»1. Als ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage kann grundsätzlich auch die Beseitigung anfänglicher Schallschutzmängel begehrt werden. "Stand der Technik" im Schallschutz war 1978 die Einhaltung der Anforderungen nicht mehr der DIN 4109 (1962) an den einfachen Schallschutz, sondern der Anforderungen der DIN 4109 (1962) an den "erhöhten Schallschutz". 2. Welche Maßnahme mit welchem Aufwand und mit der Folge der Erreichung welchen Dämmniveaus konkret begehrt werden kann, hängt davon ab, wie sich in vergleichbarer Situation ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Alleineigentümer nach Kosten-Nutzen-Analyse verhalten würde. Sind von den Mängeln grundsätzlich alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betroffen, so gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer, die Sanierungskosten für die Gesamtanlage auch dann in die Kosten-Nutzen-Analyse einzustellen, wenn bisher nur für einen Miteigentumsanteil Mängelbeseitigung begehrt wird.