Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen Vertragsänderung und neuem Vertragsschluß - Formularklausel und Individualvereinbarung zur Betriebspflicht bei Geschäftsraummiete
BGH, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen XII ZR 129/90
DRsp Nr. 1993/768
Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen Vertragsänderung und neuem Vertragsschluß - Formularklausel und Individualvereinbarung zur Betriebspflicht bei Geschäftsraummiete
»1. Die Schriftform für einen längerfristigen Mietvertrag gemäß § 566BGB ist auch dann gewahrt, wenn er in einer mit dem Vertrag nicht fest verbundenen, von beiden Parteien unterzeichneten Nachtragsurkunde, die auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, geändert wird.2. Zur Abgrenzung zwischen Vertragsänderung und neuem Vertragsschluß.3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bei Vertragsabschluß verwendete Formularklausel (hier: Betriebspflicht bei Geschäftsraummiete) den Charakter einer Individualvereinbarung i.S. des § 1 Abs.2 AGBG erhält.«
Normenkette:
AGBG § 1 Abs. 2 ; BGB § 305, § 566 ;
Gründe:
.I
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