Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie hat den Antragsgegnern zu 3), 4) 6), 8) und 9) ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen trägt jeder Beteiligter seine außergerichtlichen Kosten dritter Instanz selbst.
Der Gegenstandswert für die dritte Instanz wird auf 7.684,92 € festgesetzt.
Die Antragstellerin war bis zum 31. Dezember 1999 Verwalterin der Antragsgegnerin zu 9).
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