KG - Urteil vom 17.07.2006
12 U 23/05
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 ; BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 2 ; BauGB § 162 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 357/04

Schwebende Unwirksamkeit eines Mietvertrages bei fehlender Genehmigung nach § 144 Abs. 1 BauGB

KG, Urteil vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 12 U 23/05

DRsp Nr. 2007/4769

Schwebende Unwirksamkeit eines Mietvertrages bei fehlender Genehmigung nach § 144 Abs. 1 BauGB

1. Die Genehmigungspflicht eines Mietvertrages nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB besteht im Sanierungsgebiet so lange fort, bis die Sanierungs- oder Entwicklungssatzung durch neuerliche Satzung gemäß § 162 Abs. 2 BauGB aufgehoben worden ist. Solange der Mietvertrag nicht genehmigt ist, ist er schwebend unwirksam. 2 Der Zwangsverwalter ist grundsätzlich auch weiterhin prozessführungsbefugt, soweit es sich um Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse handelt, die bereits während der Zeit der Zwangsverwaltung entstanden sind.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 ; BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 2 ; BauGB § 162 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 10. Februar 2005 eingelegte und mit einem am 14. April 2005 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 12. Januar 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2005 auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung die Abweisung der Klage insgesamt.