KG - Urteil vom 08.09.2003
8 U 174/02
Normen:
BGB § 559 ; BGB § 562 Abs. 1 ; BGB § 580 ; BGB § 284 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 816 ; BGB § 1257 ; BGB § 1228 ; BGB § 1233 ; BGB § 1234 Abs. 1 ; BGB § 1234 Abs. 2 ; StGB § 246 ; ZPO § 811 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 270
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 233/01

Sicherungseigentum an einer Beschallungsanlage - Entstehung eines Vermieterpfandrechts - Juristische Personen gehören nicht zu dem nach § 811 ZPO geschützten Personenkreis

KG, Urteil vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 8 U 174/02

DRsp Nr. 2003/15726

Sicherungseigentum an einer Beschallungsanlage - Entstehung eines Vermieterpfandrechts - Juristische Personen gehören nicht zu dem nach § 811 ZPO geschützten Personenkreis

Zur Frage des Erwerbs von Sicherungseigentum an einer Beschallungsanlage sowie zur Frage, ob dieses mit einem vorrangigen Vermieterpfandrecht belastet ist.

Normenkette:

BGB § 559 ; BGB § 562 Abs. 1 ; BGB § 580 ; BGB § 284 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 816 ; BGB § 1257 ; BGB § 1228 ; BGB § 1233 ; BGB § 1234 Abs. 1 ; BGB § 1234 Abs. 2 ; StGB § 246 ; ZPO § 811 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 4. April 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

I. Antrag zu 1 (Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung) 1. gegen den Beklagten zu 1) 1.1 Beschallungsanlage 1

a) Eigentum der Klägerin

Die Klägerin habe das Eigentum an der Beschallungsanlage 1 mit den Verträgen vom 2. Mai 1995 und 3. April 1996 von der LTP erworben. Die Sicherungsübereignung sei wirksam. Für eine Übersicherung und damit eine Nichtigkeit der Sicherungsübereignungsverträge gemäß § 138 Abs.1 BGB gebe es keine Anhaltspunkte. Eine Nichtigkeit komme schon wegen der in § 2 Abs.1 vereinbarten qualifizierten schuldrechtlichen Freigabeklausel nicht in Betracht.