I.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 4. April 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
I. Antrag zu 1 (Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung) 1. gegen den Beklagten zu 1) 1.1 Beschallungsanlage 1
a) Eigentum der Klägerin
Die Klägerin habe das Eigentum an der Beschallungsanlage 1 mit den Verträgen vom 2. Mai 1995 und 3. April 1996 von der LTP erworben. Die Sicherungsübereignung sei wirksam. Für eine Übersicherung und damit eine Nichtigkeit der Sicherungsübereignungsverträge gemäß § 138 Abs.1 BGB gebe es keine Anhaltspunkte. Eine Nichtigkeit komme schon wegen der in § 2 Abs.1 vereinbarten qualifizierten schuldrechtlichen Freigabeklausel nicht in Betracht.
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