Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in O1-.... Die Antragsteller sind seit Juli 2000 im Grundbuch als Eigentümer einer im ersten Stock gelegenen Wohnung eingetragen, die Antragsgegnerin ist die Eigentümerin der darunter liegenden Wohnung.
Mit am 28.05.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller die Einleitung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens beantragt, das die nach der Behauptung der Antragsteller mangelnde Schall- und Geruchsisolierung der Wohnungseingangstür der Antragsgegnerin und der Geschossdecke zwischen den Wohnungen der Beteiligten zum Gegenstand hatte.
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