OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2004
20 W 24/04
Normen:
FGG § 15 Abs. 1 ; WEG § 45 ; ZPO § 485 ff ; ZPO § 567 ; ZPO § 574 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 622/2003
AG Idstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 115/2003

Sofortige weitere Beschwerde bei Ablehnung eines selbstständigen Beweisverfahrens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 20 W 24/04

DRsp Nr. 2004/7199

Sofortige weitere Beschwerde bei Ablehnung eines selbstständigen Beweisverfahrens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Weist das Landgericht im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde eines Antragsteller gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss zurück, in dem die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach den §§ 485 ff. ZPO abgelehnt wurde, so ist dagegen seit der Änderung der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht entsprechend § 574 ZPO zugelassen worden ist.«

Normenkette:

FGG § 15 Abs. 1 ; WEG § 45 ; ZPO § 485 ff ; ZPO § 567 ; ZPO § 574 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in O1-.... Die Antragsteller sind seit Juli 2000 im Grundbuch als Eigentümer einer im ersten Stock gelegenen Wohnung eingetragen, die Antragsgegnerin ist die Eigentümerin der darunter liegenden Wohnung.

Mit am 28.05.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller die Einleitung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens beantragt, das die nach der Behauptung der Antragsteller mangelnde Schall- und Geruchsisolierung der Wohnungseingangstür der Antragsgegnerin und der Geschossdecke zwischen den Wohnungen der Beteiligten zum Gegenstand hatte.