BGH - Urteil vom 05.07.1991
V ZR 222/90
Normen:
WEG § 5 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR WEG § 5 Abs. 2 Zugang 1
DRsp I(152)172a
MDR 1992, 50
NJW 1991, 2909
Rpfleger 1991, 454
WM 1991, 1805
WuM 1991, 606

Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

BGH, Urteil vom 05.07.1991 - Aktenzeichen V ZR 222/90

DRsp Nr. 1992/586

Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

»Ein Stellplatz und ein Verbindungsflur, die den einzigen Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses darstellen, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs.2;

Tatbestand:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zum Sondereigentum der Beklagten gehört nach der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung außer einer abgeschlossenen Wohnung ein im Erdgeschoß liegendes Zimmer, ein Raum mit Dusche und WC, ein Verbindungsflur und ein vorgelagerter Stellplatz. Der Verbindungsflur enthält auch sämtliche Versorgungsanschlüsse des Hauses mit den zugehörigen Zähl-, Schalt- und Sicherungseinrichtungen. Zugleich bildet der Weg über den Stellplatz und durch den Verbindungsflur den einzigen Zugang zum Heizungskeller des Hauses, der im gemeinschaftlichen Eigentum steht.