Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des Grundbesitzes, der bislang im Grundbuch des Amtsgerichts Halle (Westf.) von W Bl. #### verzeichnet gewesen ist.
Mit notariell beurkundeter "Teilungserklärung nach § 8 WEG und Wohnungseigentumsübertragungsvertrag" vom 16. März 2015 (UR-Nr. ##/2015 des Notars I in W) erklärte der Beteiligte zu 1) u.a., das Grundstück gemäß § 8 WEG in der Weise in Miteigentumsanteile aufzuteilen, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden werde. Für die Aufteilung der Gebäude nahm er Bezug auf den der notariellen Urkunde beigefügten Aufteilungsplan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung. Er erklärte, zwei Wohnungs- und Teileigentumsanteile zu bilden, die er mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichnete. Weiter übertrug der Beteiligte zu 1) das Wohnungseigentum Nr.1 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beteiligten zu 2), seinen Sohn.
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