OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2016
15 W 398/15
Normen:
WEG § 3 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 1063
DNotZ 2016, 622
FGPrax 2016, 109
MietRB 2016, 231
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 907
NZM 2016, 590
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 300
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), - Vorinstanzaktenzeichen VM 8621 - 1

Sondereigentumsfähigkeit eines Innenhofes

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 15 W 398/15

DRsp Nr. 2016/4084

Sondereigentumsfähigkeit eines Innenhofes

Ein Innenhof kann nach den konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Einzelfalls als sondereigentumsfähig gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 WEG anzusehen sein.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des Grundbesitzes, der bislang im Grundbuch des Amtsgerichts Halle (Westf.) von W Bl. #### verzeichnet gewesen ist.

Mit notariell beurkundeter "Teilungserklärung nach § 8 WEG und Wohnungseigentumsübertragungsvertrag" vom 16. März 2015 (UR-Nr. ##/2015 des Notars I in W) erklärte der Beteiligte zu 1) u.a., das Grundstück gemäß § 8 WEG in der Weise in Miteigentumsanteile aufzuteilen, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden werde. Für die Aufteilung der Gebäude nahm er Bezug auf den der notariellen Urkunde beigefügten Aufteilungsplan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung. Er erklärte, zwei Wohnungs- und Teileigentumsanteile zu bilden, die er mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichnete. Weiter übertrug der Beteiligte zu 1) das Wohnungseigentum Nr.1 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beteiligten zu 2), seinen Sohn.