LG Hamburg - Urteil vom 06.04.2000
333 S 177/99
Normen:
BGB § 549 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)791a
WuM 2002, 93

Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung der Untervermietung

LG Hamburg, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 333 S 177/99

DRsp Nr. 2003/16711

Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung der Untervermietung

Hat der Mieter einer ca. 65 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung (mit Küche, Flur, Bad und WC) um die Erlaubnis zur Untervermietung an ausländische Eltern mit einem Kind gebeten und erklärt darauf der Vermieter unter anderem, dass die Hausgemeinschaft keine Ausländer wolle und die Wohnung für drei Personen zu klein sei, so ist dies als Verweigerung der Erlaubnis zu verstehen, die den Mieter gem. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen
DRsp I(133)791a
WuM 2002, 93