OLG München - Beschluss vom 19.10.2005
34 Wx 28/05
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ; ZPO § 533 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 130
ZMR 2006, 301

Speicherausbau als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung - Antragsänderung im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen

OLG München, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 28/05

DRsp Nr. 2005/18100

Speicherausbau als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung - Antragsänderung im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen

»1. Der Ausbau eines Speichers zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der damit verbundenen intensiveren Nutzungsmöglichkeit regelmäßig die übrigen Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt und daher deren Zustimmung bedarf. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz ist in solchen Fällen denkbar, in denen die Wohnanlage aus selbständigen Einfamilienhäusern besteht.2. Auch im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ; ZPO § 533 Nr. 1 ;

Sachverhalt: