Die formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung des Landgerichts, dass die in der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 unter TOP 3 vorgesehene Bestellung eines neuen Verwalters ergebnislos blieb, weil in der Abstimmung keiner der beiden Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhielt, ist ohne Rechtsfehler. Die detaillierte Darstellung des Abstimmungsergebnisses ist zutreffend. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen.
Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers ist für die damaligen Wohnungseigentümer der Wohnung 32, den Eheleuten B, keine gültige Stimme abgegeben worden. Eine Bevollmächtigung der Rechtsanwältin D durch die damalige Miteigentümerin, die inzwischen geschiedene Ehefrau N B, liegt nicht vor.
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