OLG Köln - Beschluss vom 28.04.2006
16 Wx 34/06
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 219
OLGReport-Köln 2006, 749
WuM 2006, 586
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 37/04
AG Geilenkirchen - 7 UR II 6/02 WEG,

Stimmabgabe getrennt lebender Eheleute in der WEG-Eigentümerversammlung

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 34/06

DRsp Nr. 2006/21018

Stimmabgabe getrennt lebender Eheleute in der WEG -Eigentümerversammlung

»Gehört eine Eigentumswohnung getrennt lebenden Eheleuten liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände in der von dem Betreuer eines Ehegatten erteilten schriftlichen Stimmrechtsvollmacht nicht zugleich auch stillschweigende Bevollmächtigung durch den anderen Ehegatten.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Landgerichts, dass die in der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 unter TOP 3 vorgesehene Bestellung eines neuen Verwalters ergebnislos blieb, weil in der Abstimmung keiner der beiden Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhielt, ist ohne Rechtsfehler. Die detaillierte Darstellung des Abstimmungsergebnisses ist zutreffend. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen.

Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers ist für die damaligen Wohnungseigentümer der Wohnung 32, den Eheleuten B, keine gültige Stimme abgegeben worden. Eine Bevollmächtigung der Rechtsanwältin D durch die damalige Miteigentümerin, die inzwischen geschiedene Ehefrau N B, liegt nicht vor.