KG - Beschluß vom 18.11.1998
24 W 4180/97
Normen:
WEG § 8 § 23 Abs. 2, Abs. 4 § 25 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 90
NZM 1999, 850
WuM 1999, 716
Vorinstanzen:
LG Berlin 85 T 330/96 (WEG),
AG Spandau 70 II 2/96 (WEG),

Stimmrecht bei Unterteilung; Kausalität des Einberufungsmangels

KG, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 24 W 4180/97

DRsp Nr. 1999/4097

Stimmrecht bei Unterteilung; Kausalität des Einberufungsmangels

»1. Werden von ursprünglich 16 Wohnungseigentumseinheiten vier Einheiten so unterteilt, daß insgesamt 20 Einheiten entstehen, so haben - bei Vereinbarung des Objektprinzips - die Eigentümer der unterteilten Einheiten je eine halbe Stimme, die sie jeweils selbständig abgeben können (wie OLG Düsseldorf, OLGZ 1990,152 = NJW-RR 1990, 521 = WE 1990, 170).2. a) Wird bei der Einberufung der Eigentümerversammlung der Beschlußgegenstand nicht bezeichnet und waren in der Eigentümerversammlung weniger als die Hälfte der Stimmrechte vertreten, kann schon deshalb der Nachweis nicht geführt werden, daß der Eigentümerbeschluß auch bei ordnungsmäßiger Einberufung ebenso gefaßt worden wäre.b) In einem solchen Fall kann das Gericht nicht durch eine nachträgliche Befragung der nicht erschienenen Wohnungseigentümer die Nichtursächlichkeit des Einberufungsmangels auf die Beschlußfassung feststellen.«

Normenkette:

WEG § 8 § 23 Abs. 2, Abs. 4 § 25 ;

Gründe: