BGH - Beschluß vom 01.12.1988
V ZB 6/88
Normen:
AktG 1965 § 244 ; WEG § 13, 25, 26, 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHR WEG § 23 Abs. 4 Satz 1 Bestätigungsbeschluß 1
BGHR WEG § 25 Abs. 2 Eigentümer 1
BGHR WEG § 26 Abs. 1 Anfechtungsbefugnis 1
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 Anfechtungsbefugnis 1
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 Bestätigungsbeschluß 1
BGHZ 106, 113
DB 1989, 524
DRsp I(152)142a-e
DRsp I(152)144a
DRsp-ROM Nr. 1992/2194
NJW 1989, 1087
Rpfleger 1989, 150
WM 1989, 305
ZMR 1989, 154
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im Wohnungsgrundbuch; Anfechtung eines Abberufungsbeschlusses durch den Verwalter

BGH, Beschluß vom 01.12.1988 - Aktenzeichen V ZB 6/88

DRsp Nr. 1992/2193

Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im Wohnungsgrundbuch; Anfechtung eines Abberufungsbeschlusses durch den Verwalter

»a) Vor der Umschreibung im Wohnungsgrundbuch hat der Erwerber einer Eigentumswohnung in der Eigentümerversammlung einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Gemeinschaft auch dann kein eigenes (das des Veräußerers verdrängendes oder daneben bestehendes) Stimmrecht, wenn sein Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen sind. b) Ein durch die Eigentümerversammlung abberufener Verwalter, der nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, kann den Abberufungsbeschluß in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anfechten. c) Wird ein angefochtener Eigentümerbeschluß durch einen weiteren Beschluß bestätigt, so berührt diese Tatsache das Verfahren zur Anfechtung des früheren Beschlusses jedenfalls solange nicht, als auch der bestätigende Beschluß angefochten und hierüber noch nicht entschieden ist.«

Normenkette:

AktG 1965 § 244 ; WEG § 13, 25, 26, 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Dezember 1985 wurde die Beteiligte zu 3 aus wichtigem Grund von ihrem Amt als Verwalterin abberufen und die Beteiligte zu 22 zur neuen Verwalterin gewählt. Für die Beschlußanträge,