KG - Beschluss vom 07.02.2005
24 W 27/04
Normen:
WEG § 25 Abs. 4 ; BGB § 781 ; ZPO § 517 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 259
WuM 2005, 277
ZMR 2005, 570
ZfIR 2005, 595
Vorinstanzen:
LG Berlin II 85 T 537/02 WEG vom 09.09.2003 AG Wedding 70 II 179/02 WEG II,

Stimmrechtsverbot bei Schuldanerkenntnis; Lauf der Beschwerdefrist

KG, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 24 W 27/04

DRsp Nr. 2005/4334

Stimmrechtsverbot bei Schuldanerkenntnis; Lauf der Beschwerdefrist

»1. Die Regelung des § 517 ZPO, wonach spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist auf die Beschwerdefrist in Wohnungseigentumsverfahren nicht anzuwenden (wie bei BayObLGZ 1999, 82). 2. Der Stimmrechtsausschluß des § 25 Abs. 5 WEG gilt auch für ein Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers wegen Wasserschäden bestätigt werden soll.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 4 ; BGB § 781 ; ZPO § 517 ;

Entscheidungsgründe:

I.