I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung mit Garten; die Sondernutzungsfläche ist etwa 25 m tief und 20 m breit. Die Antragstellerin hat eine Wohnung mit Balkon im 2. Obergeschoß über der Wohnung der Antragsgegner.
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