BayObLG - Beschluß vom 18.03.1999
2Z BR 6/99
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; FGG § 16 Abs. 3, § 22 ; WEG § 14 Nr. 1, § 45 Abs. 1 ; ZPO § 516 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 22
BayObLGZ 1999, 82
FGPrax 1999, 99
NJW-RR 1999, 957
NZM 1999, 575
WuM 1999, 534
ZfIR 2000, 67
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5859/96
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 93/96 ,

Beginn der Berufungsfrist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BayObLG, Beschluß vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 6/99

DRsp Nr. 1999/6304

Beginn der Berufungsfrist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»1. Die Regelung des § 516 ZPO, wonach spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt auch für das sogenannte echte Streitverfahren wie z.B. das Wohnungseigentumsverfahren.2. Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen § 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Maßgebend sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; FGG § 16 Abs. 3, § 22 ; WEG § 14 Nr. 1, § 45 Abs. 1 ; ZPO § 516 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung mit Garten; die Sondernutzungsfläche ist etwa 25 m tief und 20 m breit. Die Antragstellerin hat eine Wohnung mit Balkon im 2. Obergeschoß über der Wohnung der Antragsgegner.