OLG München - Beschluss vom 23.08.2006
34 Wx 58/06
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 4 § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 253
NJW-RR 2007, 302
NZM 2007, 45
OLGReport-München 2006, 730
ZMR 2006, 950
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 64/05
AG Kronach, - Vorinstanzaktenzeichen II 9/04

Stimmrechtsvermehrung und Stimmrechtsausschluss bei Verkauf von Eigentumswohnungen an nahe Angehörige - nichtiger Beschluss über Bestellung einer Personenmehrheit zum Wohnungseigentumsverwalter

OLG München, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 58/06

DRsp Nr. 2006/22797

Stimmrechtsvermehrung und Stimmrechtsausschluss bei Verkauf von Eigentumswohnungen an nahe Angehörige - nichtiger Beschluss über Bestellung einer Personenmehrheit zum Wohnungseigentumsverwalter

»1. Veräußert ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Wohnungen gehören, einzelne davon, kommt es bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips zu einer Vermehrung der Stimmrechte (wie BayObLG ZMR 2002, 527).2. Ein Stimmrechtsausschluss kann nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass Wohnungseigentum an nahe Angehörige mit dem Ziel übertragen wird, sich weitere Stimmrechte in der Eigentümerversammlung zu sichern. Maßgeblich ist vielmehr, ob in der Ausnutzung der Stimmenmehrheit ein Rechtsmissbrauch zulasten der Minderheit liegt. Solcherart zustande gekommene Beschlüsse sind auf Antrag für ungültig zu erklären.3. Ein Beschluss, durch den eine Mehrzahl von Personen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Verwalter bestellt wird, ist nichtig (BGH ZMR 2006, 375).«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 21 Abs. 4 § 23 Abs. 4 § 25 Abs. 2 ;

Gründe

:

I.