VGH Bayern - Beschluss vom 11.05.2006
8 ZB 06.485
Normen:
VwGO § 121 Nr. 1 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 311 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 595
ZMR 2006, 729
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 03.2477

Straßen- und Wegerecht: Folgenbeseitigungsanspruch, tatsächlich-öffentlicher Weg, Verkehrssicherungspflicht, Wohnungseigentümer, Verwalteraufgaben, zivilrechtlicher Vertrag

VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 8 ZB 06.485

DRsp Nr. 2008/6636

Straßen- und Wegerecht: Folgenbeseitigungsanspruch, tatsächlich-öffentlicher Weg, Verkehrssicherungspflicht, Wohnungseigentümer, Verwalteraufgaben, zivilrechtlicher Vertrag

»Wohnungseigentümer sind für ihr Grundstück auch verkehrssicherungspflichtig, soweit auf diesem ein tatsächlich-öffentlicher Weg verläuft.«

Normenkette:

VwGO § 121 Nr. 1 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 311 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen begehren als die beiden heutigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft von der Beklagten die Beseitigung der auf ihrem Grundstück Fl.Nr. 436 der Gemarkung E***** angebrachten Absperrungspfosten mit Kette sowie einer vorhandenen Stufe zum angrenzenden Straßengrundstück hin.

Eine frühere Klage der Klägerin zu 1 wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. September 2002 (Az. AN 10 K 00.01204) als unbegründet abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 26. März 2003 (Az. 8 ZB 02.2918) abgelehnt, weil die Klage der Klägerin zu 1 allein mangels erforderlicher Klagebefugnis bereits unzulässig sei.

Das Verwaltungsgericht hat die neuerliche Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

II.