I.
Die Klägerinnen begehren als die beiden heutigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft von der Beklagten die Beseitigung der auf ihrem Grundstück Fl.Nr. 436 der Gemarkung E***** angebrachten Absperrungspfosten mit Kette sowie einer vorhandenen Stufe zum angrenzenden Straßengrundstück hin.
Eine frühere Klage der Klägerin zu 1 wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. September 2002 (Az. AN 10 K 00.01204) als unbegründet abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 26. März 2003 (Az. 8 ZB 02.2918) abgelehnt, weil die Klage der Klägerin zu 1 allein mangels erforderlicher Klagebefugnis bereits unzulässig sei.
Das Verwaltungsgericht hat die neuerliche Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.
II.
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