KG - Beschluss vom 23.05.2002
8 W 107/02
Normen:
ZPO § 3 § 9 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 362
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 469/01

Streitwert der Klage eines Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten

KG, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 8 W 107/02

DRsp Nr. 2004/19397

Streitwert der Klage eines Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten

Der Streitwert einer Klage eines Mieters gegen den Vermieter auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bemisst sich nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag des fiktiven Minderungsbetrages wegen des zu beseitigenden Mangels.

Normenkette:

ZPO § 3 § 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist gemäß den §§ 25 Abs. 3 GKG, i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und auch begründet.