BGH - Urteil vom 21.07.2023
V ZR 90/22
Normen:
WEG § 12 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1167
NJW 2023, 3654
NZM 2023, 719
ZMR 2023, 900
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 481 C 1396/21
LG Lüneburg, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 55/21

Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums; Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums eines Wohnungseigentümers

BGH, Urteil vom 21.07.2023 - Aktenzeichen V ZR 90/22

DRsp Nr. 2023/10628

Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums; Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums eines Wohnungseigentümers

a) Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.b) Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen wurde.Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat nichts daran geändert, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums beträgt (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 4 ff.).

Tenor

Die Revision gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.