LG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.1996
24 T 20/96
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 351
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 31.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 13110/95

Streitwert für Räumungsklage

LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.1996 - Aktenzeichen 24 T 20/96

DRsp Nr. 2001/8482

Streitwert für Räumungsklage

Der Streitwert für eine Klage auf Räumung einer Mietwohnung bemißt sich gem. § 16 Abs. 2 GKG nach der Jahresmiete, wobei auf die vereinbarte und nicht auf die tatsächlich geschuldete Miete abzustellen ist.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Streitwert für die Räumungsklage bemisst sich gemäß § 16 Abs. 2 GKG nach der Jahresmiete. Abzustellen ist auf die vereinbarte Miete und nicht auf die tatsächlich geschuldete Miete (OLG Köln, Büro 1961, 56). Denn im Streitwertrecht gilt der Grundsatz, dass der Kläger mit seinem Angriff den Streitwert bestimmt (Schneider, Streitwertkommentar, 8 Aufl., Rdn. 3006).

Dass die Klägerin, wie im Tatbestand des Urteils vermerkt, eine monatliche Minderung der Miete um 342,21 DM als "unbestritten" hingenommen hat, rechtfertigt nicht eine Herabsetzung des Streitwerts. Ein solches Vorgehen führt zu einer Änderung der vereinbarten Miete schon deshalb nicht, weil es der Vermieter jederzeit in der Hand hat, sich durch die Beseitigung der Mängel den Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Miete zu verdienen.