BGH - Beschluß vom 21.05.2003
VIII ZB 10/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 9 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 489
AnwBl 2003, 597
BGHReport 2003, 1036
JurBüro 2004, 207
NZM 2004, 617
Vorinstanzen:
LG Köln,

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Mieterhöhungsklagen

BGH, Beschluß vom 21.05.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 10/03

DRsp Nr. 2003/8946

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Mieterhöhungsklagen

Der Streitwert für eine Mieterhöhungsklage beträgt gemäß § 9 ZPO das 3 1/2-fache des Jahresbetrages der Mieterhöhung

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat der Beklagten eine Wohnung für eine monatliche Miete von 950 DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 250 DM vermietet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 forderte sie die Beklagte auf, ab dem 1. Februar 2002 eine um 50 DM erhöhte Nebenkostenpauschale zu zahlen; dies lehnte die Beklagte ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Monat Februar 2002 eine um 50 DM (25,56 EURO) erhöhte Betriebskostenpauschale von nunmehr 300 DM (153,39 EURO) zu zahlen.