I. Die Klägerin hat der Beklagten eine Wohnung für eine monatliche Miete von 950 DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 250 DM vermietet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 forderte sie die Beklagte auf, ab dem 1. Februar 2002 eine um 50 DM erhöhte Nebenkostenpauschale zu zahlen; dies lehnte die Beklagte ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Monat Februar 2002 eine um 50 DM (25,56 EURO) erhöhte Betriebskostenpauschale von nunmehr 300 DM (153,39 EURO) zu zahlen.
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