BGH - Beschluß vom 27.07.2005
XII ZR 70/04
Normen:
ZPO § 8 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
MietPrax-AK § 8 ZPO Nr. 5
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 30.03.2004

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Räumung eines Grundstücks

BGH, Beschluß vom 27.07.2005 - Aktenzeichen XII ZR 70/04

DRsp Nr. 2005/12227

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Räumung eines Grundstücks

Die streitige Zeit i.S. von § 8 ZPO beginnt nach einer vorausgegangenen Kündigung mit der Klageerhebung und dauert bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitraum in Anspruch nimmt.

Normenkette:

ZPO § 8 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe mehrerer Räume verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Das von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug 3.103,44 DM jährlich.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 EUR ist nicht erreicht. Maßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; BGH Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720).