Für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.8.2002, in dem das Landgericht - Einzelrichter - den Streitwert festgesetzt hat, ist gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 5 Abs. 4 Satz 2 und 5, § 25 Abs. 3 GKG der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zuständig (vgl. OLG Celle NJW 2003,
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
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