OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.09.2003
7 W 167/03
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 6 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 25 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 211/00

Streitwertfestsetzung bei Antrag auf Herausgabe und Räumung der Teilfläche eines Grundstücks

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 7 W 167/03

DRsp Nr. 2003/13003

Streitwertfestsetzung bei Antrag auf Herausgabe und Räumung der Teilfläche eines Grundstücks

Unter Wert im Sinne des § 6 Satz 1 ZPO ist bei Grundstücken anerkanntermaßen der Verkehrswert zu verstehen, d.h. der Betrag, der sich bei einer Veräußerung zur Zeit der Klageeinreichung (§ 4 Abs. 1 ZPO) erzielen lässt, wobei die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Hypotheken, Grundschulden) nach herrschender Meinung nicht wertmindernd zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 6 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 25 ;

Entscheidungsgründe:

Für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.8.2002, in dem das Landgericht - Einzelrichter - den Streitwert festgesetzt hat, ist gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 5 Abs. 4 Satz 2 und 5, § 25 Abs. 3 GKG der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zuständig (vgl. OLG Celle NJW 2003, 367 f.; OLGR Celle 2003, 203 f.; OLG Hamburg MDR 2003, 830). Ausschlaggebend ist hierfür, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 5 GKG die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden sind und damit auch § 568 ZPO, weil in den §§ 5, 25 GKG hierüber nichts abweichendes bestimmt ist (vgl. OLG Celle aaO, OLG Hamburg aaO).

Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.