OLG Köln - Beschluß vom 10.01.2000
16 Wx 193/99
Normen:
FGG § 12; WEG § 43;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 969
NZM 2000, 686
OLGReport-Köln 2000, 361
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 77/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 430/97

Tatbestand in der WEG-Entscheidung

OLG Köln, Beschluß vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 193/99

DRsp Nr. 2000/3445

Tatbestand in der WEG -Entscheidung

Die Vorschriften der ZPO über den Tatbestand gelten für die Beschwerdeentscheidung im WEG -Verfahren weder unmittelbar noch analog. Dennoch muss aus der Entscheidung zweifelsfrei hervorgehen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Fehlen diese Angaben ganz oder sind sie nur undeutlich und zu Zweifeln Anlaß gebend der Entscheidung zu entnehmen, so muß die Entscheidung auf die weitere Beschwerde hin aufgehoben und zurückverwiesen werden.

Normenkette:

FGG § 12; WEG § 43;

Gründe: