Die Vorschriften der ZPO über den Tatbestand gelten für die Beschwerdeentscheidung im WEG -Verfahren weder unmittelbar noch analog. Dennoch muss aus der Entscheidung zweifelsfrei hervorgehen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Fehlen diese Angaben ganz oder sind sie nur undeutlich und zu Zweifeln Anlaß gebend der Entscheidung zu entnehmen, so muß die Entscheidung auf die weitere Beschwerde hin aufgehoben und zurückverwiesen werden.