OLG Köln - Beschluss vom 31.07.2006
16 Wx 98/06
Normen:
WEG § 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 19
OLGReport-Köln 2007, 137
WuM 2007, 93
ZMR 2007, 555
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 209/04
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 229/01

Tausch einzelner Räume des Sondereigentums

OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 98/06

DRsp Nr. 2007/119

Tausch einzelner Räume des Sondereigentums

»1.Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass Wohnungseigentümer einzelne Räume ihres Sondereigentums von dem Einen auf den Anderen übertragen. Dazu bedarf es weder einer gleichzeitigen Änderung der jeweiligen Miteigentumsanteile noch einer Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer. Die Übertragung bedarf der Form des § 4 WEG in Verbindung mit §§ 873, 925, 311 b BGB. 2. Die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs unter Berufung auf die Formunwirksamkeit der Übertragung kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Wohnungseigentümer sich in einem Tauschvertrag geeignet haben und eine Seite bereits im Einverständnis der Gegenseite bauliche Maßnahmen an dem getauschten Raum (hier: Kellerraum) vorgenommen hat.«

Normenkette:

WEG § 4 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Die Vorinstanzen haben einen Anspruch der Antragstellerin auf Herausgabe des Kellerraumes Nr. 4 als Kellerraum zu Recht verneint.