Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Antragstellerin ist Sondereigentümerin einer im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung. Die Antragsgegner sind Sondereigentümer der darüber liegenden Wohnung im zweiten Obergeschoss.
Zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1972 waren die Wohnräume, Esszimmer und Flure mit Textilbelag ausgestattet. Der Estrich ist direkt auf der Betondecke aufgebracht. Die Antragsgegner ersetzten im Essraum und im Flur ihrer Wohnung (Räume 2 und 6) den Teppichboden im Jahr 1979 durch PVC-Belag. Diesen wiederum ersetzten sie im Dezember 2001 durch Fertigparkett.
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