OLG München - Beschluss vom 18.07.2005
34 Wx 63/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 645

Technische Anforderungen bei Verschlechterung des Trittschallschutzes in Eigentumswohnung

OLG München, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 63/05

DRsp Nr. 2005/11532

Technische Anforderungen bei Verschlechterung des Trittschallschutzes in Eigentumswohnung

»Ob ein über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Danach richtet es sich auch, ob bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen erfüllt sein müssen oder ob auf die jeweiligen Normen zum Zeitpunkt der Veränderung abzustellen ist (wie OLG München 32. Zivilsenat - Beschluss vom 9.5.2005, 32 Wx 030/05).«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Antragstellerin ist Sondereigentümerin einer im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung. Die Antragsgegner sind Sondereigentümer der darüber liegenden Wohnung im zweiten Obergeschoss.

Zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1972 waren die Wohnräume, Esszimmer und Flure mit Textilbelag ausgestattet. Der Estrich ist direkt auf der Betondecke aufgebracht. Die Antragsgegner ersetzten im Essraum und im Flur ihrer Wohnung (Räume 2 und 6) den Teppichboden im Jahr 1979 durch PVC-Belag. Diesen wiederum ersetzten sie im Dezember 2001 durch Fertigparkett.