Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG,
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§
Der Senat ist ebenso wie das Amtsgericht der Auffassung, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9.6.2005 zu Punkt 8 der Tagesordnung ungültig ist. Der gegen den Antragsteller zustande gekommene Abmahnungsbeschluss ist formell nicht fehlerfrei zustande gekommen. Das Anwesenheitsrecht des Antragstellers ist durch die von der Eigentümerversammlung beschlossene Verfahrensweise - eine Verhandlung des Tagesordnungspunktes ohne die Anwesenheit seiner Verfahrensbevollmächtigten - verletzt worden.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|