OLG Köln - Beschluss vom 06.08.2007
16 Wx 106/07
Normen:
WEG § 18 § 24 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 178
OLGReport-Köln 2008, 305
WuM 2009, 547
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 230/06
AG Köln - 215 II 74/05 24.7.2006,

Teilnahme des Beraters eines betroffenen Wohnungseigentümers an Eigentümerversammlung bei angekündigtem Entzug des Wohnungseigentums

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 16 Wx 106/07

DRsp Nr. 2008/6231

Teilnahme des Beraters eines betroffenen Wohnungseigentümers an Eigentümerversammlung bei angekündigtem Entzug des Wohnungseigentums

»Es besteht ein Anspruch eines einzelnen Eigentümers auf Zulassung eines Beraters zur Wohnungseigentümerversammlung, wenn Gegenstand der Versammlung u.a. ein gegen ihn gerichtetes Verfahren auf Entzug des Wohnungseigentums nach § 18 WEG sein kann. Hierzu reicht es aus, wenn in der Einladung ein Hinweis zu einem entsprechenden Tagesordnungspunkt erfolgt ist.«

Normenkette:

WEG § 18 § 24 ;

Gründe:

Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Der Senat ist ebenso wie das Amtsgericht der Auffassung, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9.6.2005 zu Punkt 8 der Tagesordnung ungültig ist. Der gegen den Antragsteller zustande gekommene Abmahnungsbeschluss ist formell nicht fehlerfrei zustande gekommen. Das Anwesenheitsrecht des Antragstellers ist durch die von der Eigentümerversammlung beschlossene Verfahrensweise - eine Verhandlung des Tagesordnungspunktes ohne die Anwesenheit seiner Verfahrensbevollmächtigten - verletzt worden.