Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet trotz Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei dem sogenannten "betreuten Wohnen" die Miete der Wohnung mit den in dem Mietvertrag vereinbarten Betreuungsleistungen eine untrennbare Einheit bildet, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschluß vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, MDR 2003,
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