BayObLG - Beschluss vom 23.03.2005
2Z BR 236/04
Normen:
WEG § 28 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 365
NZM 2005, 509
ZMR 2005, 969
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 218/02
AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen II 65/01

Teilweise Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung - Auslegung von Teilungserklärungen bei ungeeichten Zähleinrichtungen

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 236/04

DRsp Nr. 2005/7985

Teilweise Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung - Auslegung von Teilungserklärungen bei ungeeichten Zähleinrichtungen

»1. Wird ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung teilweise für ungültig erklärt, muss der Umfang der Ungültigkeit aus der gerichtlichen Entscheidung eindeutig zu erkennen sein. 2. Eine Ungültigerklärung hinsichtlich einzelner Abrechnungsposten setzt die Feststellung voraus, dass der zu Grunde liegenden Abrechnungsfehler keine Auswirkung auf andere Rechnungspositionen hat. 3. Zur Auslegung von Teilungserklärungen bei Vorhandensein ungeeichter Zähleinrichtungen.«

Normenkette:

WEG § 28 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, seine Streithelfer und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die zwischen dem 1.1.2001 und dem 11.11.2002 von dem Beteiligten zu 1 verwaltet wurde. Die Beteiligte zu 2 ist die derzeitige Verwalterin.

Die Teilungserklärung vom 13.7.1989 trifft zur Verteilung der Lasten und Kosten in § 8 u.a. folgende Regelung: