Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unabhängig davon zulässig, dass - wie noch auszuführen sein wird - der Beschwerdewert von mehr als 1.500,00 DM des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht ist, da das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3205).
Das Rechtsmittel ist indes nicht begründet.
1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.
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