OLG Köln - Beschluß vom 14.05.2001
16 Wx 55/01
Normen:
FGG § 22 ; WEG § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 341
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 157/00
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 28 II 147/98

Telefonische Beschwerdeeinlegung in Wohnungseigentumssachen

OLG Köln, Beschluß vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 55/01

DRsp Nr. 2001/11622

Telefonische Beschwerdeeinlegung in Wohnungseigentumssachen

Die telefonische Erklärung eines Beschwerdeführers am letzten Tag der Frist des § 22 Abs. 1 FGG gegenüber dem Geschäftsstellenbeamten der WEG - Abteilung des Amtsgerichts, er lege in einer Wohnungseigentumssache Beschwerde ein, ist nicht geeignet die Frist zu wahren.

Normenkette:

FGG § 22 ; WEG § 43 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unabhängig davon zulässig, dass - wie noch auszuführen sein wird - der Beschwerdewert von mehr als 1.500,00 DM des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht ist, da das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3205).

Das Rechtsmittel ist indes nicht begründet.

1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.