BayObLG - Beschluß vom 10.12.1998
2Z BR 99/98
Normen:
WEG 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 26 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)322c-d
WuM 1999, 179
ZMR 1999, 271
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 404/98
AG Landshut 14 UR II 24/97 und 25/97,

Tragung eines Verwaltungsaufwands durch einzelne Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 99/98

DRsp Nr. 1999/3768

Tragung eines Verwaltungsaufwands durch einzelne Wohnungseigentümer

»1. Die Abwälzung einer von allen Wohnungseigentümern geschuldeten zusätzlichen Verwaltervergütung auf einzelne Wohnungseigentümer, die den zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht haben, setzt grundsätzlich Verzug oder eine sonstige schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, daß ein Wohnungseigentümer den von ihm verursachten zusätzlichen Verwaltungsaufwand allein zu tragen habe, kann dies nicht gelten, wenn das Verhalten des Wohnungseigentümers rechtmäßig war.2. Ein Eigentümerbeschluß, der einem einzelnen Wohnungseigentümer konstitutiv eine besondere Verpflichtung auferlegt, muß dies für den Betroffenen klar erkennbar machen, andernfalls ist er wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 26 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, zwei Ehepaare, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 7 Nr. 3:

Verursacht der Inhaber einer Wohnungseigentumseinheit, insbesondere durch Nichtbeachtung dieser GO, zusätzliche Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten, so hat er diese allein zu tragen.