OLG Köln - Urteil vom 23.09.2005
1 U 43/04
Normen:
BGB § 550 ( § 566 a.F.) § 242 § 545 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 697
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 196/03

Treuwidrige Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform bei unterlassenem Durchsetzungsversuch aufgrund spezieller Mietvertragsklausel - unbeachtlicher Widerspruch bei stillschweigender Verlängerung des Mietverhältnisses

OLG Köln, Urteil vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 1 U 43/04

DRsp Nr. 2005/19247

Treuwidrige Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform bei unterlassenem Durchsetzungsversuch aufgrund spezieller Mietvertragsklausel - unbeachtlicher Widerspruch bei stillschweigender Verlängerung des Mietverhältnisses

»1. Haben sich die Parteien in einem langfristigen Mietvertrag verpflichtet, "auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um sowohl für diesen Vertrag als auch für alle eventuellen Nachträge und Ergänzungen dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun", verstößt eine auf die mangelnde Einhaltung der Schriftform gestützte Kündigung (ausnahmsweise) gegen Treu und Glauben, wenn die kündigende Partei nicht zuvor versucht hat, den Anspruch auf formgerechten Abschluss des Vertrages durchzusetzen.2. Widerspricht eine Partei im Rahmen von Verhandlungen über die Aufhebung des Mietverhältnisses im Sinne von § 545 BGB, kommt dieser Erklärung keine Wirkung zu, wenn das Mietverhältnis tatsächlich erst aufgrund einer in der Folgezeit ausgesprochenen Kündigung mehr als sieben Monate später endet und der Gebrauch der Mietsache über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird.«

Normenkette:

BGB § 550 ( § 566 a.F.) § 242 § 545 ;

Gründe: