Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 5.3.2004 lag den Wohnungseigentümern ein Antrag des Wohnungseigentümers G. auf Errichtung einer Terrassenüberdachung im Haus Nr. 11 a bei der zur Wohnung umgewandelten Einheit G 01 bei Kostenübernahme durch Herrn G. vor. Nach längerer Diskussion, die sich gemäß dem Protokoll auf die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit bezog, wurde der "Beschluss für Terrassenüberdachung" mehrheitlich gefasst. Der Antragsteller stimmte dagegen. Eine
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|