BFH - Urteil vom 25.05.1992
VI R 18/90
Normen:
BergArbWoBauG § 1, § 2, § 4; EStG (1975) § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; II. WoBauG § 55 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2207
BFHE 169, 22
BStBl II 1993, 45
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Übereignung eines geförderten Hausgrundstücks an Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 25.05.1992 - Aktenzeichen VI R 18/90

DRsp Nr. 1996/11586

Übereignung eines geförderten Hausgrundstücks an Arbeitnehmer

»Übereignet ein Bergbauunternehmen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs seines Arbeitnehmers diesem ein mit Mitteln der Kohlenabgabe gefördertes Hausgrundstück zu einem nach § 64 Abs. 2 II. WoBauG "angemessenen" Kaufpreis, der unter dem ortsüblichen Verkehrswert liegt, so ist der darin liegende Vorteil für den Arbeitnehmer kein Arbeitslohn.«

Normenkette:

BergArbWoBauG § 1, § 2, § 4; EStG (1975) § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; II. WoBauG § 55 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hielt sich vom 14. April bis 3. Mai des Streitjahres 1980 in H auf einer Dienstreise auf. Am 18. April stellte er seinen im Februar 1980 für 30.000 DM erworbenen PKW auf dem Parkplatz vor dem Hotel gegen 22.15 Uhr ab. In der Nacht wurde der PKW entwendet. Am 23. Mai 1980 erhielt der Kläger den PKW von der Polizei wieder zurück. Der Kläger hatte zwischenzeitlich ein anderes Fahrzeug angeschafft. Den im Februar angeschafften PKW veräußerte er am 15. August 1980 zum Preis von 22.000 DM.