A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die auf die Feststellung des Bestehens der Gestattungsvereinbarung vom 21. Mai/23. Mai 1997 für das Grundstück S. -Straße in B. und deren Nichtbeendigung durch die Kündigung der Beklagten vom 13. September 1999 ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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