FG Hamburg - Urteil vom 06.05.2003
II 368/01
Normen:
EStG § 21 ; EStG § 29 ;

Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen II 368/01

DRsp Nr. 2003/10988

Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Zur Prognose hinsichtlich eines Totalüberschusses bei beabsichtigter Vermietung von Ferienwohnungen mit vorbehaltener Selbstnutzung.

Normenkette:

EStG § 21 ; EStG § 29 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin beerbte gemeinsam mit ihren 2 Schwestern ihre am 05.06.1992 verstorbene Mutter zu 1/3. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung (notarieller Vertrag vom 08.02.1993 Einkommensteuerakte - EStA - IV Bl. 5ff) erhielt sie gegen Zahlung von jeweils 7.800 DM an ihre beiden Schwestern den Grundbesitz der Erblasserin in X, Ortsteil Y, kurz vor der tschechischen Grenze. Es handelte sich hierbei um ein 265 qm großes bebautes Grundstück, mit einem im Jahre 1884 errichteten Einfamilienhaus. Nach einem Wertermittlungsgutachten vom 28.10.1992 (EStA IV Bl. 15 ff) maß der Gutachter dem Grundstück einen Verkehrswert von 23.400 DM zu. Dabei ging der Gutachter von einer restlichen Nutzungsdauer von höchstens 10 Jahren aus, da das Gebäude bautechnisch und "moralisch" verschlissen sei. Die Kläger haben zwei Kinder, von denen eines behindert ist (Grad der Behinderung 100 %).