BGH - Urteil vom 04.06.2008
VIII ZR 292/07
Normen:
BGB § 242 § 573 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1052
MDR 2008, 1028
MietR 2008, 258
NJW 2009, 1141
NZM 2008, 642
WuM 2008, 497
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 10935/06
AG München, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 424 C 9195/06

Umfang der Anbietpflicht nach einer Eigenbedarfskündigung; Pflicht zur Andienung einer erst später frei werdenden Wohnung

BGH, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 292/07

DRsp Nr. 2008/13902

Umfang der Anbietpflicht nach einer Eigenbedarfskündigung; Pflicht zur Andienung einer erst später frei werdenden Wohnung

»Die Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegende Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten, beschränkt sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen; eine Wohnung, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist für die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung gekündigt worden ist, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werden soll, wird von dieser Anbietpflicht nicht erfasst (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463).«

Normenkette:

BGB § 242 § 573 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen P., zu dem ein Wohnhaus in M. gehört, in dessen fünften Stock die Beklagte aufgrund eines Mietvertrags aus dem Jahr 1982 eine Wohnung bewohnt.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. Juni 2005 wegen Eigenbedarfs der Alleinerbin die Kündigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2006. Die Mieter einer im vierten Stock desselben Hauses belegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 zum 31. März 2006 das Mietverhältnis über ihre Wohnung.