Der Kläger als Vermieter nimmt die Beklagte auf Räumung von Wohnraum nach einer auf Eigenbedarf gestützten ordentlichen Kündigung in Anspruch.
Die Beklagte bewohnt aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 1976 eine im dritten Obergeschoß gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit 65 m2 Wohnfläche zu einer Miete von 764,48 DM (390,87 EURO). Der Kläger, der das Eigentum an dem betreffenden Grundstück im Jahr 1993 erworben hat, kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2000 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seines Sohnes zum 30. Juli 2001.
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